Mitteilung über das Überlassen von Schusswaffen und wesentlichen Teilen

Im Sinne des Waffengesetzes überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächlie Gewalt darüber einem anderen einräumt, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. zum Waffengesetz (WaffG). 

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Rosenheim bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

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Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung ist die Formularbearbeitung möglich!

Anmeldung mit dem Bürgerkonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Online ausfüllen ohne Anmeldung

Hier können Sie das Online-Formular ohne Login ausfüllen und an uns übermitteln.

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Hinweise:
Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, § 34 Abs. 1 WaffG. Achten Sie hierbei auch besonders auf die Gültigkeit der Dokumente. Ein gültiger Jagdschein legitimiert nur zum Erwerb von Jagd-langwaffen; für Kurzwaffen wird ein sog. Voreintrag benötigt. 
Jeder Inhaber (also Überlasser und Erwerber separat) einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG – Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen hat den Erwerb und die Überlassung binnen zwei Wochen bei der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen, § 37a WaffG. 
Der Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus § 37f WaffG.

Ich habe folgende Schusswaffe überlassen

Angaben zur erwerbenden Person:

Bitte lassen Sie uns die Waffenbesitzkarten, in denen die auszutragenden Waffen aufgeführt sind, zum Austrag der Waffen im Original zukommen: 

 

Landratsamt Rosenheim

Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereirecht

Wittelsbacherstraße 53

83022 Rosenheim 

Wie geht es weiter?

 

Die Waffenbehörde bearbeitet alle Anträge und Anzeigen nach dem Posteingangsdatum. Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Bearbeitungsdauer mehrere Wochen dauern kann. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen vorerst ab. Sie werden unaufgefordert Kontaktiert, sobald Ihr Antrag/Ihre Anzeige bearbeitet wurde und wir einen Termin zur persönlichen Vorsprache ausmachen können.  

 

Wenn noch Angaben oder Dokumente nötig sein sollten, melden wir uns über die von Ihnen angegebene(n) Kontaktmöglichkeit(en).

 

Die Unterlagen werden Ihnen nach Bearbeitung postalisch an die angegebene Adresse zugeschickt.