Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen

Es handelt sich hierbei nicht um einen Antrag auf Ersterteilung einer Waffenbesitzkarte. Im Sinne des Waffengesetzes erwibt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, Anlge 1 Abschnitt 2 Nr. 1 zum Waffengesetz (WaffG).

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Rosenheim bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

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Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung ist die Formularbearbeitung möglich!

Anmeldung mit dem Bürgerkonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

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Hinweise:
Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, § 34 Abs. 1 WaffG. Achten Sie hierbei auch besonders auf die Gültigkeit Ihrer Dokumente. Ein gültiger Jagdschein legitimiert nur zum Erwerb von Jagd-langwaffen; für Kurzwaffen wird ein sog. Voreintrag benötigt. Die Erwerbsberechtigung muss vor dem Erwerb vorliegen.
Jeder Inhaber (also Überlasser und Erwerber separat) einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG – Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen hat den Erwerb und die Überlassung binnen zwei Wochen bei der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen, § 37a WaffG.
Auf das sog. Erwerbsstreckungsgebot bei Sportschützen demnach i. d. R. nicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden dürfen wird hingewiesen, § 14 Abs. 3 WaffG.
Der Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus § 37f WaffG.

Folgende Schusswaffen und/oder wesentliche Teile wurden erworben und sollen auf folgender Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen werden

Angaben zur überlassenden Person:

Falls keine neue Waffenbesitzkarte erstellt werden soll, lassen Sie uns bitte Ihre Waffenbesitzkarte, in die die Waffe eingetragen werden soll im Original zukommen: 

 

Landratsamt Rosenheim

Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereirecht

Wittelsbacherstraße 53

83022 Rosenheim 

 

Wie geht es weiter?

 

Die Waffenbehörde bearbeitet alle Anträge und Anzeigen nach dem Posteingangsdatum. Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Bearbeitungsdauer mehrere Wochen dauern kann. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen vorerst ab. Sie werden unaufgefordert Kontaktiert, sobald Ihr Antrag/Ihre Anzeige bearbeitet wurde und wir einen Termin zur persönlichen Vorsprache ausmachen können.  

 

Wenn noch Angaben oder Dokumente nötig sein sollten, melden wir uns über die von Ihnnen angegebene(n) Kontaktmöglichkeit(en).

 

Die Unterlagen werden Ihnen nach erfolgreicher Überprüfung postalisch an die angebene Adresse zugeschickt.