Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines

gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 Waffengesetz

Hinweis

Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von sogenannten PTB-Waffen.


Darunter zählen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Satz 1 Nr. 1 WaffG bestimmtes Zeichen tragen.


Der Umgang mit PTB-Waffen unterliegt dem Mindestalter von 18 Jahren. Bei der Erteilung fällt eine Gebühr von 120,00 € an.

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Rosenheim bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

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Anmeldung mit dem Bürgerkonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Es ist die Authentifizierung per Online-Ausweisfunktion, authega-/ oder ELSTER-Zertifikat zulässig. 

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Ihre Angaben
Angaben zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung:

Mir ist bewusst, dass ich mich eigenständig über die jeweils aktuell geltenden Vorschriften des Waffengesetzes und über eventuelle Gesetzesänderungen informieren muss. Ich wurde hiermit darüber informiert, dass:

  • der Gebrauch der Waffe nur in Notwehrsituationen zulässig ist und auch nur, wenn kein milderes Mittel zur Verteidigung angemessen ist.
  • zum Schießen mit der Waffe eine gesonderte Schießerlaubnis erforderlich ist; diese ist beim Landratsamt Rosenheim zu beantragen.
  • der Kleine Waffenschein nicht zum öffentlichen Schießen an Silvester berechtigt; zum Schießen und Führen der Waffe auf Schießstätten oder innerhalb des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, ist keine Erlaubnis notwendig.
  • das Führen der Waffe bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen (z. B. Demonstrationen) sowie bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Dorffest, Jahrmarkt, Bierzelt) nicht zulässig ist.
  • die Waffe(n) zu Hause mindestens in einem fest verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden muss/müssen.
  • keine nicht-berechtigten Personen, insbesondere Minderjährige und geschäftsunfähige Personen, Zugriff auf die Waffe(n) haben dürfen.
  • die Waffe verdeckt zu tragen ist.
  • der Kleine Waffenschein beim Führen der Waffe ebenso mitgeführt werden muss.