Bewerbung zur Wahl als ehrenamtlicher Richter bei den Verwaltungsgerichten

Amtsperiode 01.04.2025 - 31.03.2030

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Erklärung zu den Voraussetzungen für eine Wahl zum ehrenamtlichen Richter bei den Verwaltungsgerichten

Informationen vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration über das richterliche Ehrenamt finden Sie in nachfolgender Broschüre:

 

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§ 20 (persönliche Voraussetzungen)

 

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

 

§ 21 (Ausschließungsgründe)

 

1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

 

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

 

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

 

3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

 

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

§ 22 (Hinderungsgründe)

 

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

 

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

 

2. Richter,

 

3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

 

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

 

5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Wahl der ehrenamtlichen Richterinnnen und Richter für die Verwaltungsgerichte in Bayern

Amtsperiode 01.04.2025 - 31.03.2030

Erklärung zur Verfassungstreue

Erläuterungen:

 

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bekennen und für ihre Erhaltung eintreten.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen:

  • die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
  • die Volkssouveränität, 
  • die Gewaltenteilung,
  • die Verantwortlichkeit der Regierung,
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • das Mehrparteienprinzip,
  • die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,
  • das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

 

Erklärungen:

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten.

Ich versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer oben genannten, grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze.

Ich bin mir darüber im Klaren, dass ein Berufungshindernis in das Amt als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin vorliegt und eine Abberufung aus dem Amt erfolgen kann, wenn die Gewähr dafür fehlt, dass ich mich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bekenne und für diese eintrete.