Finanzielle Verantwortung für eine Person tragen Sie dann, wenn Sie für sie unterhaltspflichtig sind. Sie sind nicht unterhaltspflichtig, wenn sich eine Person vollständig durch die Einkünfte ihres eigenen Vermögens und den Ertrag ihrer eigenen Arbeit selbst unterhalten kann. Der Kreis der Unterhaltsempfänger umfasst insbesondere: Eheleute gemäß §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, geschiedene, frühere Eheleute gemäß §§ 1569 - 1586a BGB sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, beziehungsweise frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Verwandte gemäß § 1601 BGB, zu denen Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern gemäß §§ 1615a ff. BGB zählen. Hierzu zählen nicht: Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister, Schwiegereltern, sonstige Verschwägerte oder auch nicht unterhaltsberechtigte Verwandte.