Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Rosenheim bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

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Anmeldung mit dem Bürgerkonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Es ist die Authentifizierung per Online-Ausweisfunktion, authega-/ oder ELSTER-Zertifikat zulässig. 

Es gibt zwei Möglichkeiten, sich mit der BayernID zu authentifizieren:

  • mit der Online-Ausweisfunktion
  • mit authega -/ELSTER-Zertifikat
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Hier können Sie das Online-Formular ohne Login ausfüllen und an uns übermitteln.

Hier können Sie den Antrag als PDF herunterladen, um ihn in Papierform auszufüllen und einzureichen.

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,


Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist zulässig. Beantragen Sie das Wohngeld bitte rechtzeitig, da es grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde gestellt worden ist.
Ein Anspruch auf Wohngeld kann nur ermittelt werden, wenn Sie die Fragen im Antrag richtig und vollständig beantworten. Darüber hinaus sind für die im Antrag gemachten Angaben entsprechende Nachweise erforderlich. Sie beschleunigen die Bearbeitung und erleichtern der Wohngeldbehörde die Arbeit, wenn Sie diese dem Antrag gleich beifügen. Originalunterlagen erhalten Sie so bald wie möglich zurück.

 

Ausschluss vom Wohngeld
Vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen sind Empfänger folgender Transferleistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)), auch wenn diese Leistungen nach § 25 SGB II als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter erbracht werden,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II,
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI bzw. VII),
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

Der Ausschluss vom Wohngeld greift regelmäßig bereits dann ein, wenn ein Antrag auf eine der genannten Leistungen gestellt wurde, auch wenn über diesen noch nicht entschieden ist.

 

Der Ausschluss vom Wohngeld besteht nicht, wenn

  1. die genannten Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII oder des § 27a BVG vermieden oder beseitigt werden kann und
    • die genannten Leistungen während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
    • der zuständige Träger eine der genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erbringt.

Sofern ein Antrag auf eine der genannten Leistungen abgelehnt wird, haben Sie bis zum Ablauf des Folgemonats nach Ablehnung die Möglichkeit, auch rückwirkend Wohngeld unter Vorlage des Ablehnungsbescheids zu beantragen. Der Ausschluss vom Wohngeld gilt grundsätzlich auch für Haushaltsmitglieder, die bei der Ermittlung der genannten Leistungen berücksichtigt worden sind. Sind alle Haushaltsmitglieder aus diesen Gründen ausgeschlossen, wird der Antrag auf Wohngeld abgelehnt. Beziehen einzelne Haushaltsmitglieder keine der genannten Leistungen und wurden sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs bzw. der Leistung berücksichtigt, können Sie als wohngeldberechtigte Person, auch wenn Sie selbst vom Wohngeld ausgeschlossen sind, Antrag auf Wohngeld für diese Person(en) stellen.

 

Kein Wohngeld erhalten Haushalte, zu denen ausschließlich Personen gehören, denen eine der folgenden Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrags dem Grunde nach zustehen würden:

  • Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 oder § 116 Abs. 3 oder Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
  • Leistungen aus dem MobiPro-EU-Programm.

 

Wohngeldberechtigung
Sie sind dem Grunde nach wohngeldberechtigt, wenn Sie den Miet- oder Nutzungsvertrag über den Wohnraum unterzeichnet haben und den Wohnraum auch selbst nutzen. Wohnraum wird hier als Oberbegriff verwendet und meint im Regelfall eine Wohnung. Unter diesen Voraussetzungen können Sie Mietzuschuss beantragen, wenn Sie Mieter/in, Untermieter/in, mietähnlich Nutzungsberechtigte/r von Wohnraum oder Bewohner/in einer stationären Einrichtung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ("Heimbewohner/in") sind. Als mietähnlich Nutzungsberechtigte sind insbesondere anzusehen die Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung oder einer Dienst- oder Werkwohnung. Ferner sind Sie für einen Mietzuschuss wohngeldberechtigt, wenn Sie Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, das mehr als zwei Wohnungen (Mehrfamilienhaus) hat.
Haben mehrere Haushaltsmitglieder den Mietvertrag unterschrieben, bestimmen diese gemeinsam die wohngeldberechtigte Person, die den Antrag stellen soll. Als Nachweis für die Wohngeldberechtigung legen Sie bitte den Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung des Vermieters / der Vermieterin vor. Bitte beachten Sie bei der Angabe des Geschlechts: Hier ist das Geschlecht anzugeben, das amtlich erklärt ist (beim Einwohnermeldeamt oder Standesamt). "Keine Angabe" ist nur dann auszuwählen, wenn dies zum Beispiel dem Eintrag im Geburtenregister entspricht.

 

Weiterer Wohnsitz
Weiterer Wohnraum kann z. B. aus beruflichen Gründen oder sonstigen familiären Gründen vorgehalten werden. Ein solcher Zweitwohnsitz ist hier ausdrücklich nochmals anzugeben. Für den Zweitwohnsitz legen Sie bitte eine Bescheinigung der dortigen Wohngeldbehörde vor, dass kein Wohngeld beantragt oder bezogen wird (= Negativbescheinigung).

 

Weitere Haushaltsmitglieder
Folgende Personen sind neben Ihnen Haushaltsmitglied, wenn sie ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dem Wohnraum haben, für den Sie Wohngeld beantragen, und wenn sie mit Ihnen gemeinsam Wohnraum bewohnen:

  • Ehegatten, Lebenspartner/Lebenspartnerin und Partner, die so zusammenleben, dass ein wechselseitiger Wille angenommen werden kann, dass sie füreinander Verantwortung tragen und einstehen,
  • Verwandte bzw. Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) oder zweiten und dritten Grades der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Onkel, Tante), Pflegekinder und Pflegemutter bzw. Pflegevater.

 

Mitbewohner und Untermieter
Hier sind solche Personen anzugeben, die nicht unter Familienmitgliedern eingetragen wurden, weil sie nicht zu Ihrem Haushalt gehören. Das Verhältnis dieser Person zu Ihnen ist anzugeben (Untermieter oder Mitbewohner). Bei einer Untervermietung werden einzelne Wohnräume der betreffenden Person zur ausschließlichen Nutzung überlassen. Demgegenüber bewohnen Mitbewohner (z. B. entfernte Verwandte) mit Ihnen gemeinsam Wohnräume, teilen sich also mit Ihnen nicht nur die Nutzung von Nebenräumen wie z. B. Bad, Flur oder Abstellraum.

 

Aufgeteilte Kinderbetreuung bei getrennt lebenden Eltern
Teilen Sie sich als nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern die Betreuung für ein gemeinsames Kind zu annähernd gleichen Teilen, so ist das Kind bei Ihnen und bei dem anderen Elternteil als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen. Betreuen Sie als Eltern mindestens zwei Kinder nicht annähernd zu gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem niedrigeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Pflegeeltern und Pflegekinder. Die zeitlichen Anteile können Sie in Bruchteilen oder alternativ z. B. in Tagen angeben.

 

Transferleistungen
Der Bezug von Transferleistungen führt in der Regel zum Ausschluss von Wohngeld. Lesen Sie hierzu bitte ggf. nochmals die Ausführungen. Bitte beachten Sie, dass Sie bereits die Antragstellung für eine dieser Leistungen der Wohngeldbehörde mitzuteilen haben. Legen Sie den entsprechenden Bescheid nach Erhalt der Wohngeldbehörde vor.

 

Sonstige Sozialleistungen
Bitte beachten Sie, dass Sie bereits die Antragstellung für eine dieser Leistungen der Wohngeldbehörde mitzuteilen haben. Legen Sie den entsprechenden Bescheid nach Erhalt der Wohngeldbehörde vor.

 

Einkommen
Einkommen im Sinn des Wohngeldgesetzes (WoGG) ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie auch bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG. Es sind alle Einnahmen in Geld und Geldeswert anzugeben ohne Rücksicht auf ihre Quelle und unabhängig davon, ob sie wohngeldrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch Sachleistungen, die Erfüllung eigener Zahlungsverpflichtungen durch Dritte (z. B. für Krankenversicherungsbeiträge, Schulgeld, Studiengebühren etc.) und Darlehen.
Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, die Plausibilität Ihrer Einkommensangaben zu überprüfen. Die Angabe der Einnahmen dient daher nicht nur der Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeldantrag und liegt somit in Ihrem eigenen Interesse. Es sind grundsätzlich die monatlichen Bruttoeinnahmen bei der Antragstellung anzugeben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum bzw. in den folgenden 12 Monaten zu erwarten sind.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit lassen Sie sich bitte die Verdienstbescheinigung (amtlicher Vordruck) vom Arbeitgeber ausfüllen und legen diese zusammen mit der letzten Lohnabrechnung vor.
Als Landwirt/in, Forstwirt/in, Gewerbetreibende/r oder Selbständige/r legen Sie insbesondere eine Vermögensübersicht (Bilanz) oder eine Einnahmeüberschuss-rechnung des letzten Kalenderjahres/Wirtschaftsjahres nach Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung, ein aktuelles Verzeichnis der Anlagegüter (nach den vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Mustern) sowie den letzten Einkommensteuerbescheid vor.
Werbungskosten sind beruflich bedingte Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung bestimmter Einkünfte dienen (z. B. Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit). Werbungskosten können nur bei den steuerpflichtigen Einkünften berücksichtigt werden. Die im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Pauschalen werden automatisch abgezogen. Ein höherer Abzug ist nur möglich, wenn Sie - wie bei der Steuererklärung - höhere Werbungskosten angeben und nachweisen. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (Minijob) werden keine Pauschalen abgezogen. Hier sind die tatsächlichen Aufwendungen anzugeben und nachzuweisen.
Kinderbetreuungskosten (z. B. für Kindertagesstätte oder Tagesmutter) können im steuerrechtlichen Umfang berücksichtigt werden, soweit sie nicht vom Jugendamt oder dem Arbeitgeber übernommen oder erstattet werden. Bitte geben Sie keine Beträge an, die andere außerhalb Ihres Haushalts bezahlen (zum Beispiel Jugendamt oder Arbeitgeber). Außerdem sind lediglich Ausgaben für die Betreuung relevant. Andere Ausgaben, zum Beispiel für Essen, dürfen nicht angeführt werden.
Steuern und Sozialabgaben
Die Angaben über die Entrichtung von Sozialabgaben und Steuern vom Einkommen (= Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag) sind für die Entscheidung über die Höhe des von den Einnahmen abzusetzenden pauschalen Abzugs erforderlich. Entsprechendes kreuzen Sie bitte für jede anzugebende Person an.

 

Einmaliges Einkommen
Auch einmaliges Einkommen (wie z. B. Abfindungen, Unterhalts-, Renten- oder Gehaltsnachzahlungen, Versicherungsleistungen zur Altersvorsorge, Vorauszahlungen jeglicher Art), das in den nächsten zwölf Monaten zu erwarten ist oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung angefallen ist, zählt zum Jahreseinkommen, soweit es für den jetzt maßgebenden Einkommensermittlungszeitraum bestimmt ist.

 

Einkommensänderungen
Hier sind Angaben zu machen, wenn Sie entweder durch eine erwartete Arbeitsaufnahme oder die anstehende Bewilligung beantragter Leistungen (wie z. B. Renten) mit Einkommensveränderungen rechnen. Gründe für Veränderungen können z. B. auch die Beendigung der Ausbildung, ein Arbeitsplatzwechsel, Unterhaltsforderungen oder der Auszug eines Haushaltsmitglieds mit eigenem Einkommen sein. Fügen Sie ggf. - sofern bereits vorhanden - die entsprechenden Nachweise bei.

 

Vermögen
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, soweit eine Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, was insbesondere bei erheblichem Vermögen - auch wenn es sich im Ausland befindet - der Fall sein kann. Wird von Ihnen die Frage nach dem Vermögen nicht beantwortet, kann der Wohngeldantrag abgelehnt werden.

 

Freibeträge
Die Schwerbehinderteneigenschaft, der Grad der Behinderung und die Pflegebedürftigkeit sind in der Regel durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. eines Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und durch Vorlage eines Bescheids der zuständigen Stelle über den Bezug von Pflegegeld bzw. einer Pflegezulage unter Angabe des Pflegegrads nachzuweisen. Des Weiteren gibt es einen Freibetrag, wenn Sie und/oder ein anderes Haushaltsmitglied mit Rentenbezug mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht haben. Reichen Sie hierzu bitte Nachweise über erfüllte Grundrentenzeiten ein.

 

Unterhaltsaufwendungen
Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder einem Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen diese Titel nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen auf Nachweis bis zu einer bestimmten Höhe abgesetzt werden.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht beispielsweise gegenüber dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner oder gegenüber den eigenen Kindern oder Eltern. Nachweise für die gesetzliche Unterhaltspflicht sowie für die tatsächlichen Aufwendungen sind z. B. die Geburtsurkunde des Kindes, öffentlich beurkundete Anerkennung einer Vaterschaft, Unterhaltstitel, Unterhaltsurkunde, notarielle Urkunden, Einkommensteuerbescheid, Post-und Bankbelege (Buchungsbestätigung, Kontoauszüge); bei baren Unterhaltsleistungen sind Quittungen mit Geldbetrag, Datum, Namen und Anschriften, Unterschrift des Empfängers und Ort und Datum der Übergabe erforderlich.

 

Vermieter/in
Sofern Sie zur Untermiete wohnen, geben Sie hier sowohl die Adresse des ursprünglichen Vermieters / der ursprünglichen Vermieterin (laut Hauptmietvertrag) als auch die Adresse der Person an, mit der Sie Ihren Untermietvertrag abgeschlossen haben. Bitte legen Sie auch einen Nachweis vor, dass der Hauptvermieter / die Hauptvermieterin mit der Untervermietung einverstanden ist.

 

Miete
Hier sind die sog. Warmmiete mit allen Umlagen und Zuschlägen im Monat sowie die tatsächliche Nutzung des Wohnraums anzugeben. Fügen Sie dem Antrag bitte eine aktuelle Mietbescheinigung bzw. das letzte Mieterhöhungsschreiben bei.
Falls Sie eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen, geben Sie bitte hier als Miete den Betrag an, den Sie für einen vergleichbaren Wohnraum bezahlen müssten.
Die Miete ist nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig, welcher sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde richtet. Näheres hierzu können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde erfragen. Wenn Sie Bewohner/Bewohnerin einer stationären Einrichtung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ("Heimbewohner/in") sind, gilt als wohngeldfähige Miete der Höchstbetrag der nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigungsfähigen Miete.
Bitte geben Sie in der Auflistung auch die Nebenkosten an. Falls für Nebenkosten keine gesonderten Beträge vereinbart worden sind, brauchen Sie diese nur anzukreuzen. Es werden dann dafür vorgesehene Pauschbeträge berücksichtigt.
Mit Wohngeld werden nur die reinen Wohnkosten bezuschusst. Neben den aufgeführten Nebenkosten kann die Miete auch weitere Vergütungen enthalten. Sonstige Kosten können z. B. Servicepauschalen für hauswirtschaftliche Versorgung oder für die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen sein.

 

Sonstige Nutzung des Wohnraums
Zur tatsächlichen Nutzung des Wohnraums geben Sie bitte an, ob und ggf. in welchem Umfang Sie Teile der gesamten Wohnfläche für sonstige Zwecke nutzen, an andere Personen untervermieten oder von anderen Personen mitbewohnen lassen. Erläuterungen zu Untervermietung bzw. Mitbewohnen finden Sie unter Mitbewohner und Untervermieter.
Falls bei einer Untervermietung oder einem Mitbewohnen in den entsprechenden Mieteinnahmen Nebenkosten enthalten sind, geben Sie diese bitte in der Einzelauflistung an. Falls für Nebenkosten keine gesonderten Beträge vereinbart worden sind, brauchen Sie diese nur anzukreuzen. Es werden dann dafür vorgesehene Pauschbeträge berücksichtigt. Bitte legen Sie ggf. auch den Mietvertrag bzw. die entsprechende Vereinbarung vor.

 

Wohnraumförderung
Ob Ihr Wohnraum mit öffentlichen Mitteln gefördert ist, können Sie in der Regel dem Mietvertrag entnehmen, ggf. fragen Sie hierzu bitte Ihren Vermieter.

 

Zuschüsse zur Miete
Geben Sie hier bitte Leistungen aus öffentlichen Kassen oder von Privatpersonen an, die unmittelbar dazu bestimmt sind, die Miete für den Wohnraum ganz oder teilweise zu decken.

 

Ausländische Personen
Ausländische Personen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und

  • ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht der EU
  • einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz
  • ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrecht¬lichen Abkommen
  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
  • die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers haben oder
  • aufgrund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Nicht wohngeldberechtigt sind in der Regel auch ausländische Personen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche, für ein studienbezogenes Praktikum oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst sind.
Wenn Sie die Frage nach der Verpflichtungserklärung mit >ja< beantworten, informieren Sie sich bitte vor der Inanspruchnahme des Wohngeldes bei der zuständigen Ausländerbehörde über etwaige Auswirkungen des Wohngeldbezugs auf den Aufenthaltsstatus des Haushaltsmitglieds, für den eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben wurde. Wer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben hat, hat der Wohngeldbehörde das Wohngeld zu erstatten, das an die ausländische Person geleistet wurde, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.

 

Auszahlung des Wohngeldes
Das Wohngeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Für die Zahlung wird Ihre Bankverbindung benötigt. Alternativ kann das Wohngeld auch überwiesen werden:

  • an ein anderes Haushaltsmitglied 
  • an Ihren Vermieter / Ihre Vermieterin
  • an einen Bevollmächtigten mit Inkassovollmacht

Die Überweisung des Wohngeldes an sonstige Personen ist nicht zulässig. Als Bankverbindung geben Sie bitte die IBAN und BIC an. Ihre Bank oder Sparkasse hat Ihnen Ihre IBAN und BIC bereits seit einiger Zeit auf den Kontoauszügen mitgeteilt.
Hinter IBAN (International Bank Account Number) verbirgt sich die internationale, standardisierte Notation für Bankkontonummern (z. B. DE21 7005 1995 0000 0072 29). BIC ist ein international standardisierter Code, über den jede teilnehmende Bank eindeutig identifiziert werden kann (z. B. SSKMDEMMXXX).

Wohngeldberechtigte Person = Antragsteller/in

Wohngeldberechtigt ist, wer den Mietvertrag bzw. die Nutzungsvereinbarung abgeschlossen hat. Dies gilt auch, wenn die Person durch den Bezug einer Transferleistung selbst kein Wohngeld bekommen kann.


Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird

Auch bei mehreren Wohnsitzen kann jede Person nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben, mit welchem sie ihre überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbindet.

Weitere Haushaltsmitglieder

Hier sind Ehegatten, Partner und Familienangehörige einzutragen, die in dem Wohmraum, für den Sie Wohngeld beantragen, ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben und die den Wohnraum mit Ihnen gemeinsam nutzen. 

Wer betreut zu welchem Anteil?

Transferleistung

Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen beziehen, können Sie Wohngeld nur erhalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Das Wohngeld ist vom Betrag gleich hoch oder höher als die angekreuzte Transferleistung.
  • Das Wohngeld wird für ein Kind oder mehrere Kinder unter 25 Jahren Ihrer Bedarfsgemeinschaft beantragt und ist vom Betrag her gleich hoch oder höher als der auf diese Kinder entfallende Anteil der angekreuzten Transferleistung.
  • Die angekreuzte Transferleistung wird vollständig als Darlehen gewährt.
  • In der angekreuzten Transferleistung werden keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
Angaben zum Einkommen

Es sind alle Einnahmen in Geld und Geldeswert anzugeben ohne Rücksicht auf ihre Quelle und unabhängig davon, ob sie wohngeldrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen sind. Tragen Sie bitte alle Einkünfte und Einnahmen einzeln mit ihrem Bruttobetrag ein.

Vermögenswerte
Angaben für Freibeträge für Sie und weitere Haushaltsmitglieder
Angaben zum Mietobjekt

Wenn Sie eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (Haus mit mehr als zwei Wohnungen) bewohnen, geben Sie bitte als Mietwert den Betrag an, den Sie für vergleichbaren Wohnraum einschließlich Nebenkosten bezahlen müssten.)

In der monatlichen Miete sind folgende Kosten / Gebühren enthalten

(Falls Nebenkosten keine gesonderten Beträge vereinbart worden sind, brauchen Sie diese nur anzukreuzen)



Von der gesamten Wohnlfäche werden

In dem Entgelt sind enthalten:


siehe Mietvertrag oder fragen Sie Ihrem Vermieter



Für ausländische Personen Ihres Haushalts auszufüllen
Auszahlung des Wohngeldes
Bankverbindung

Wohngeld ist eine Sozialleistung. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Sozialgesetzbuch Buch I (SGB I)); andernfalls kann die Leistung versagt oder entzogen (§ 66 SGB I) oder der Antrag nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast abgelehnt werden. Die Angaben sind erforderlich, um nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) über den Antrag entscheiden und die Wohngeldstatistik führen zu können. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (d.h. insbesondere Datenerhebung, -erfassung und –übermittlung) sind neben den Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die §§ 67 a ff. SGB X und §§ 34 bis 36 WoGG. Ausführliche Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie von Ihrer Wohngeldbehörde.


Im Antrag unbeantwortete Fragestellungen können weitere und gegebenenfalls zeitintensive Nachfragen zur Folge haben.


Die Angaben sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Die Wohngeldbehörde nimmt zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt worden ist, regelmäßig Überprüfungen der Angaben im Wege eines (automatisierten) Datenabgleichs vor. Dabei wird überprüft, ob

  • zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Transferleistungen, die zum Ausschluss von Wohngeld führen (vgl. Erläuterungen zu diesem Antrag), beantragt haben oder erhalten; dies gilt auch für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für die Transferleistung mit berücksichtigt worden sind;
  • vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden;
  • bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde;
  • die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld I eingestellt hat;
  • ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde, und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist;
  • eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand;
  • Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen gezahlt worden sind.

Die Überprüfungen sind bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Bekanntgabe der dazugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig. Rechtsgrundlage für den Datenabgleich ist § 33 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 der Wohngeldverordnung. Wenn aufgrund des (automatisierten) Datenabgleichs der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird, sind durch die Wohngeldbehörde weitere Ermittlungen durchzuführen. Sofern die wohngeldberechtigte Person oder ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung mitwirkt, kann die Wohngeldbehörde nach § 23 WoGG bzw. § 3 SGB X bei anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Banken und Kreditinstitute, Rententrägern, Agentur für Arbeit) - teils kostenpflichtige -Auskünfte einholen. Die Kosten für weitere Auskunftsersuchen hat die/der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten.

Diese Mitteilungspflichten bestehen auch, wenn sich die Änderungen auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.


Ebenso muss ich es der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen,

  • wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr benutzt wird (dies gilt auch für einen Umzug innerhalb des Wohngebäudes) oder
  • wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe
  • einer Transferleistung begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine solche Transferleistung erhält.

Ob mitteilungspflichtige Änderungen der Verhältnisse vorliegen, klären Sie bitte im Zweifelsfall mit Ihrer Wohngeldbehörde. Im Übrigen kann eine Neuberechnung des Wohngeldes im Einzelfall auch geboten sein, wenn die Voraussetzungen für eine mitteilungspflichtige Änderung der Verhältnisse nicht vorliegen.

Bitte am PC mit der Maus und am Smartphone mit dem Finger unterschreiben.

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