Voraussetzung für die Einbürgerung ist ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 5 Jahren.
Hinweis: Eine Duldung stellt keinen rechtmäßigen Aufenthalt dar und kann nicht auf die Voraufenthaltsdauer angerechnet
werden. Aufenthaltsgestattungen können nur in bestimmten Fällen als Voraufenthaltszeiten angerechnet werden. Im Zeit-
punkt der Einbürgerung darf keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20,
22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.