Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für die UV-Stelle
I. Einwilligung zur gegenseitigen Datenübermittlung von Beistandschaft an die UV-Stelle
Als alleinerziehender Elternteil bin ich nach §1 Absatz 3 UVG gegenüber der UV-Stelle verpflichtet, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des familienfernen Elternteils mitzuwirken und habe auch Anhaltspunkte/Angaben über dessen Einkommen und Vermögen mitzuteilen. Daneben besteht die Verpflichtung nach §6 Absatz 4 UVG, Veränderungen in den für die UV-Leistung maßgeblichen Verhältnissen unverzüglich bekannt zu geben und evtl. vorhandene Unterlagen, aus denen sich solche Anhaltspunkte ergeben könnten, vorzulegen.
Im Rahmen dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ermächtige ich die Beistandschaft, die im Rahmen der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen/Vaterschaftsfeststellungen erhobenen Daten meines Kindes und meine Daten an die UV-Stelle zu übermitteln.
Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen kann.
Eine Beendigung der Beistandschaft beim Kreisjugendamt Rosenheim entfaltet diese Wirkung nicht.
Ein ausdrücklicher, schriftlicher Widerruf ist hierfür notwendig. Die Erklärung erlischt automatisch mit Volljährigkeit des Kindes.
II. Freiwilligkeit der Einwilligungen und Widerrufsmöglichkeit
Das Erklären der Einwilligungen geschieht auf freiwilliger Basis. Insbesondere ist mir bekannt, dass der Bezug von UV-Leistungen unabhängig von der Abgabe von Einwilligungserklärungen ist und ich jede Einwilligungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Den Widerruf kann ich schriftlich an das Landratsamt Rosenheim, Kreisjugendamt, UV-Stelle, Wittelsbacherstr. 53. 83022 Rosenheim richten. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf stattgefundenen Datenverarbeitung wird durch den Widerruf nicht berührt.